Erbschaftssteuer sparen
Sachverständigenbüro Schubach
Diplom Volkswirt
Joachim Schubach
Stand: 05.06.2018
Erbschaftssteuer sparen
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Erbschaftssteuer sparen - Sachverstaendigenbuero Schubach - Unternehmensbewertungen
Erbschaftssteuer sparen - Sachverstaendigenbuero Schubach - Immobilienbewertung
Erbschaftssteuer sparen - Sachverstaendigenbuero Schubach - Betriebsunterbrechung
 

Erbschaftssteuer sparen

Im Rahmen von Erbschaften und Schenkungen wird in Deutschland jährlich ein großes Immobilienvermögen auf die Nachkommen übertragen.

Der Staat hat diese Eigentumsübertragungen als lukrative Geldquelle entdeckt und bittet die Erben und Beschenkten anhand der Erbschaftssteuer zur Kasse.

Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem Marktwert der zu übertragenen Immobilie. Dieser wird vom Finanzamt nach einem pauschalen Berechnungsverfahren ermittelt.

Aufgrund der lediglich pauschalen Regelungen kommt es häufig vor, dass spezielle wertmindernde Faktoren nicht berücksichtigt werden.

Der vom Finanzamt ermittelte Marktwert ist in diesem Fall zu hoch.
Erbschaftssteuer sparen - Von der IHK öbuv Sachverständige erstellen gerichtsverwertbare Gutachten, welche in Zusammenhang mit der Erbschaftssteuer benötigt werden.
Geben Sie sich deshalb mit den Bewertungen des Finanzamtes nicht zufrieden und lassen Sie den Marktwert von uns überprüfen.
Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind von höchster Qualität und gerichtlich anerkannt.
Die Grundbesitzbewertung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in dem zur Erbschaft- und Schenkungsteuer ergangenen Beschluss vom 7. November 2006 - 1 BvL 10/02 - in umfassender Weise als verfassungswidrig beanstandet.

Es hat insbesondere festgestellt, dass die Grundbesitzwerte für bebaute Grundstücke zwischen weniger als 20 v.H. und über 100 v.H. des gemeinen Werts liegen und somit eine so große Streubreite aufweisen, dass der Bewertung Zufälliges und Willkürliches anhaftet, ohne dass dies als Folge einer zulässigen Typisierung verfassungsrechtlich hinnehmbar ist.

Der Gesetzgeber hat im Hinblick auf diese Entscheidung durch das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24. Dezember 2008 die Grundbesitzbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer neu geregelt.

Durch Art. 2 des Erbschaftsteuerreformgesetzes (ErbStRG) wurde ein neuer Sechster Abschnitt in die Besonderen Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG) eingefügt. Diese Bewertungsvorschriften gelten nur für die Erbschaftsteuer.

Für die Grunderwerbsteuer sind nach Abschluss dieses Gesetzgebungsverfahrens weiterhin die alten Regelungen (Bewertung nach den §§ 138 ff. BewG) anzuwenden.

Im Unterschied zum Gesetzentwurf der Bundesregierung beschränkt sich die vom Gesetzgeber beschlossene Neuregelung nicht auf Grundzüge der Bewertung; die einer Rechtsverordnung vorbehaltenen Details der Bewertung bebauter Grundstücke und der Bewertung in Sonderfällen wurden in die gesetzlichen Bewertungsregelungen eingearbeitet.

In diesem Zusammenhang war auch die Aufnahme weiterer Anlagen (Anlagen 21 bis 26) in das BewG erforderlich.
Die Erbschaftssteuerreform 2009
Die Reform ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten
Die Grundbesitzbewertung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in dem zur Erbschaft- und Schenkungsteuer ergangenen Beschluss vom 7. November 2006 - 1 BvL 10/02 - in umfassender Weise als verfassungswidrig beanstandet. Es hat insbesondere festgestellt, dass die Grundbesitzwerte für bebaute Grundstücke zwischen weniger als 20 v.H. und über 100 v.H. des gemeinen Werts liegen und somit eine so große Streubreite aufweisen, dass der Bewertung Zufälliges und Willkürliches anhaftet, ohne dass dies als Folge einer zulässigen Typisierung verfassungsrechtlich hinnehmbar ist.

Der Gesetzgeber hat im Hinblick auf diese Entscheidung durch das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24. Dezember 2008 die Grundbesitzbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer neu geregelt.

Durch Art. 2 des Erbschaftsteuerreformgesetzes (ErbStRG) wurde ein neuer Sechster Abschnitt in die Besonderen Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG) eingefügt. Diese Bewertungsvorschriften gelten nur für die Erbschaftsteuer. Für die Grunderwerbsteuer sind nach Abschluss dieses Gesetzgebungsverfahrens weiterhin die alten Regelungen (Bewertung nach den §§ 138 ff. BewG) anzuwenden.

Im Unterschied zum Gesetzentwurf der Bundesregierung beschränkt sich die vom Gesetzgeber beschlossene Neuregelung nicht auf Grundzüge der Bewertung; die einer Rechtsverordnung vorbehaltenen Details der Bewertung bebauter Grundstücke und der Bewertung in Sonderfällen wurden in die gesetzlichen Bewertungsregelungen eingearbeitet. In diesem Zusammenhang war auch die Aufnahme weiterer Anlagen (Anlagen 21 bis 26) in das BewG erforderlich.

Die neuen Regelungen sind am 1. Januer 2009 in Kraft getreten.

Steuerbefreiungen
Selbst genutztes Wohneigentum ist komplett von der Steuer befreit, wenn Ehepartner oder Kinder weiter in dem Haus wohnen. Für Kinder gilt aber die Auflage, dass die Wohnung nicht größer als 200 Quadratmeter sein darf. Eine Wertgrenze nach oben gibt es nicht.

Firmenerben müssen nur 15 Prozent des Betriebsvermögens versteuern, wenn der Betrieb sieben Jahre lang weitergeführt und eine bestimmte Lohnsumme eingehalten wird. Die Steuer entfällt komplett, wenn der Betrieb zehn Jahre lang weitergeführt wird. In diesem Fall müssen allerdings verschärfte Auflagen für die Lohnsumme in Kauf genommen werden: So muss durchschnittlich jedes Jahr die volle bisherige Lohnsumme eingehalten werden, damit nach zehn Jahren eine Quote von 1000 Prozent steht. Auch darf nur relativ wenig Privatvermögen dem Betriebsvermögen zugerechnet werden. Die Grenze liegt bei zehn Prozent. Bei der Sieben-Jahres-Frist gilt eine Lohn-Quote von 650 Prozent.

Das Aufkommen aus der Erbschaftsteuer von vier Milliarden Euro soll den Ländern erhalten bleiben.
Verbesserte Auftragslage
Auch wenn damit viele Erbschaftsfälle von der Steuer befreit sind, so wird es jährlich immer noch tausende von Fällen geben, bei denen die Finanzämter vereinfachte Grundbesitzbewertungen nach den neuen Regelungen im Bewertungsgesetz durchführen müssen. So ist z. B. das Erbe an einem Mehrfamilienwohnhaus, anders als das selbst genutzte Wohneigentum, nicht von der Steuer befreit.

Aufgrund der im neuen Bewertungsgesetz geregelten typisierenden Bewertungsverfahren lässt es sich nicht vermeiden, dass die ermittelten Werte in besonders gelagerten Fällen über den tatsächlichen Wert eines Grundstücks hinausgehen. Damit sich die vereinfachte Grundbesitzbewertung für den Steuerpflichtigen nicht zu seinem Nachteil auswirkt, kann der Steuerpflichtige mittels eines Gutachtens nach dem neuen § 198 BewG gegenüber dem Finanzamt nachweisen, dass der gemeine Wert am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den Bewertungsvorschriften ermittelte Grundbesitzwert. Sachverständige sollten sich deshalb kurzfristig mit dieser Materie auseinandersetzen, um von diesem großen Auftragspool profitieren zu können.
Verbesserte Organisation der Gutachterausschüsse
Auch für die Organisation der Gutachterausschüsse hat die Reform große Bedeutung, denn es wurde im Rahmen der Erbschaftsteuerreform das Wertermittlungsrecht im Baugesetzbuch reformiert.

Der Aufgabenbereich der Gutachterausschüsse wurde deutlich konkretisiert. So werden die Gutachterausschüsse beispielsweise nun expressis verbis verpflichtet Liegenschaftszinssätze, Sachwertfaktoren, Vergleichsfaktoren und Umrechnungskoeffizienten abzuleiten.

Bodenrichtwerte sind zukünftig flächendeckend in Bodenrichtwertzonen im Zweijahresrhythmus auszuweisen. Damit gehören die punktuellen bzw. lagetypischen Bodenrichtwerte der Vergangenheit an.

Außer bei den Stadtstaaten sind in jedem Land Obere Gutachterausschüsse oder Zentrale Geschäftsstellen zu bilden. Deren Aufgabe ist es insbesondere überregionale Auswertungen und Analysen des Grundstücksmarktgeschehens zu erstellen.

Verbesserte Datengrundlage
Die Novellierung des Wertermittlungsrechts im BauGB und auch in der WertV werden die Datengrundlage für Verkehrswertermittlungen (also nicht nur für die typisierenden Wertermittlungen der Finanzämter) deutlich verbessern. Die Sachverständigen gewinnen durch die Erbschaftsteuerreform somit in zweifacher Hinsicht. Zum einen verbessert sich ihre Auftragslage. Zum anderen stehen ihnen zukünftig deutlich bessere Daten für ihre tägliche Arbeit zur Verfügung.

Das Gutachterausschusswesen ist in Deutschland der Garant für das deutsche Sachverständigenwesen, das geprägt ist durch „Einmannbüros“. Dank der Gutachterausschüsse haben diese Kleinstunternehmen zu wirtschaftlich vertretbaren Preisen Zugang zu den für die Wertermittlung unverzichtbaren Daten. Eine Stärkung des Gutachterausschusswesens bedeutet somit zugleich eine Stärkung des deutschen Sachverständigenwesens.

Die neuen BauGB-Regelungen sind jedoch anders als die übrigen Regelungen der Erbschaftssteuerreform nicht schon am 1. Januar 2009 sondern erst am 1. Juli 2009 in Kraft getreten.
Die Reform geht in die zweite Runde
Der Bundesfinanzhof hat Ende Mai 2009 das Bundesministerium der Finanzen aufgefordert, einem Revisionsverfahren zur Grunderwerbsteuer beizutreten, in dem die Verfassungsmäßigkeit der Grundbesitzbewertung zu prüfen ist.

In dem anhängigen Verfahren ist zu entscheiden, inwieweit für den Erwerb der gesamten Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Grundbesitz Grunderwerbsteuer festzusetzen ist. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes bemisst sich die Grunderwerbsteuer u.a. bei steuerpflichtigen Anteilsvereinigungen und -erwerben nicht nach dem Wert der Gegenleistung (Regelbemessungsgrundlage); vielmehr werden für diese Fälle die vom Finanzamt gesondert festzustellenden (vor dem 1. Januar 2009 auch für die Erbschaftsteuer maßgeblichen) Grundbesitzwerte nach §§ 138 ff. des Bewertungsgesetzes als Steuerbemessungsgrundlage herangezogen.

Diese Grundbesitzbewertung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in dem zur Erbschaft- und Schenkungsteuer ergangenen Beschluss vom 7. November 2006 - 1 BvL 10/02 - in umfassender Weise als verfassungswidrig beanstandet. Es hat insbesondere festgestellt, dass die Grundbesitzwerte für bebaute Grundstücke zwischen weniger als 20 v.H. und über 100 v.H. des gemeinen Werts liegen und somit eine so große Streubreite aufweisen, dass der Bewertung Zufälliges und Willkürliches anhaftet, ohne dass dies als Folge einer zulässigen Typisierung verfassungsrechtlich hinnehmbar ist.

Der Gesetzgeber hat im Hinblick auf diese Entscheidung durch das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24. Dezember 2008 lediglich die Grundbesitzbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer neu geregelt. Für die Grunderwerbsteuer hat er es demgegenüber bei den bisherigen, vom BVerfG beanstandeten Bewertungsvorschriften belassen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) zieht deshalb eine Vorlage an das BVerfG in Betracht und hat zunächst mit Beschluss vom 27. Mai 2009 das Bundesministerium der Finanzen (BMF) aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um sich zu dieser Problematik zu äußern.
 
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